"Freiwillige Feuerwehr" - Eine Einrichtung der Gemeinde Georgensgmünd
Die der Allgemeinheit bekannte "Feuerwehr" setzt sich aus dem Feuerwehrverein und der Aktiven Wehr zusammen, die rechtlich und organisatorisch getrennt definiert sind. Außenstehenden ist dieser Unterschied zum Teil nicht bekannt oder bewusst. Wir wollen versuchen ihn in folgendem Auszug aus dem Bayerischen Feuerwehrgesetz und in der Rubrik "Verein" zu erläutern:
Die Gemeinden haben nach Bayerischem Feuerwehrgesetz (BayFwG) als Pflichtaufgabe dafür zu sorgen, dass Brand- und Explosionsgefahren beseitigt, Brände wirksam bekämpft werden sowie ausreichende technische Hilfe geleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Weiter haben sie die notwendige Löschwasserversorgung bereitzustellen und zu unterhalten.Überörtlich erforderliche Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen müssen von den Landkreisen beschafft und unterhalten werden bzw. müssen hierfür Zuschüsse gewährt werden.
Der Staat fördert den Brandschutz und den Technischen Hilfsdienst. Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen Zuwendungen und unterhält die Landesfeuerwehrschulen.
Die Freiwillige Feuerwehr ist nach dem BayFwG eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr werden in der Regel vom Feuerwehrverein gestellt.
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr sind der Abwehrende Brandschutz (Löschen, Brandwache), der Technische Hilfsdienst (Verkehrsunfälle, Ölspuren, "Katze auf Baum", usw.), die Katastrophenhilfe (nach BayKSG) und die Amtshilfe (Unterstützung der Polizei). Weiter übernimmt die Freiwillige Feuerwehr als Freiwillige Tätigkeit Aufgaben, die nicht zu ihren Pflichtaufgaben gehören (z.B. Absperrmaßnahmen und Sicherheitswachen bei Veranstaltungen).
Der Feuerwehrdienst wird ehrenamtlich geleistet. Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an leisten. Er endet in der Regel mit dem vollendeten 65. Lebensjahr.
Jugendliche können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem 16. Lebensjahr bei Einsätzen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.
Der Feuerwehrkommandant wird von den feuerwehrdienstleistenden Mitgliedern sowie den Feuerwehranwärtern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Er bedarf der Bestätigung der Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat.